Käuferin beanstandet Auto-Klimaanlage

Mangel oder "konstruktionsbedingte Besonderheit" des Fahrzeugtyps?

onlineurteile.de - Kurz nach dem Kauf ihres Neuwagens wollte eine Autofahrerin das Geschäft rückgängig machen. Sie hielt die Klimaanlage für fehlerhaft: Bei bestimmten Einstellungen sei der Fußraum überhitzt, während weiter oben, im Bereich der Armaturen, ein unangenehm kühles Lüftchen wehe.

Das beeinträchtige die "Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs" nicht, befand das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 62/03). Deshalb bleibe der Kaufvertrag bestehen. Wie ein Sachverständiger erläutert habe, sei die Einstellung der Klimaanlage bei dieser Fahrzeugserie vielleicht etwas ungewöhnlich, aber keineswegs technisch mangelhaft. Für jedes technische Problem gebe es eine Bandbreite von Lösungsmöglichkeiten: Letztlich komme es darauf an, welches Ziel man erreichen wolle. Die Produktion eines Autos sei immer ein Kompromiss. Viele Fahrer wünschten sich die Temperatur im Fußbereich höher als am Kopf; zudem erlaube es die hier gewählte Lösung, das Fahrzeug im Winter sehr schnell aufzuheizen.

Wenn ein Fahrzeug den technischen Standard der vergleichbaren Wagenklasse erreiche, sei es fehlerfrei. Über Konstruktion, Ausrüstung und Fabrikationsvorgang bestimme der Hersteller frei. Konstruktionsbedingte Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugtyps stellten keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionsfähigkeit des Wagens nicht beeinträchtigten.