Kaffeemaschine unter falscher Flagge

Anbieter versucht, Kunden mit einem bekannten Markennamen zu betören

onlineurteile.de - Eigentlich handelte die Firma gar nicht mit Kaffeemaschinen, sondern mit Druckerpatronen und Handyzubehör. In einem E-Mail-Newsletter, den sie immerhin an 2,5 Millionen Empfänger schickte, bot sie "Druckerpatronen 95% billiger" an und machte gleichzeitig auf eine Sonderaktion aufmerksam: "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40 Euro)! Pad Edelstahl Kaffeemaschine 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc."

Wie viele Adressaten der Mail wirklich glaubten, eine Edelstahl-Kaffeemaschine des Unternehmens Senseo für 8,97 Euro ergattern zu können, ist nicht bekannt. Jedenfalls beanstandeten Wettbewerbshüter die Newsletter-Reklame als unlauteren Kundenfang, weil sich herausstellte, dass zum Schnäppchenpreis nur ein No-Name-Produkt zu haben war.

Das sei ja wohl keine große Überraschung, argumentierte die Firma dreist: Verbraucher könnten unschwer am Preis erkennen, dass sich das Angebot nicht auf eine Marken-Kaffeemaschine beziehe. Das Mail-Schreiben stelle klar, dass es sich um eine Maschine handle, die mit vielen Kaffeepads, unter anderem auch mit Senseo-Kaffeepads, kompatibel sei.

Das Landgericht Bielefeld gab den Wettbewerbshütern Recht und verbot die Werbung als irreführend (12 O 172/12). Die Aussage im Newsletter könne der Verbraucher nur so verstehen, dass die Firma bei ihrer Sonderaktion eine Edelstahl-Kaffeemaschine der bekannten und geschützten Marke Senseo zum Preis von 8,97 Euro anbiete.

Der Hinweis sei so eindeutig, dass Kunden nicht annehmen müssten, hier gehe es um eine ähnliche Art von Kaffeemaschine mit ähnlicher Funktionsweise. Durchschnittlich informierte Verbraucher wüssten außerdem, dass es verboten sei, für vergleichbar funktionierende Produkte fremde Markennamen zu verwenden.