Kameraangebot im Internet
onlineurteile.de - Ein Konkurrent beanstandete das Angebot eines Fotohändlers im Internet. Da werde ohne Hinweis auf Versandkosten oder Angaben zur Mehrwertsteuer für das Sortiment geworben. Die fänden sich weder neben der Werbung, noch auf den Internetseiten, die der Kunde von der Homepage aus per Klick auf "Details" aufrufen könne.
Um diese Praxis verbieten zu lassen, zog der Konkurrent vor Gericht und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (I ZR 50/07). Ob der Preis inklusive Mehrwertsteuer gelte und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen, dürfe der Verbraucher nicht erst erfahren, wenn er die Ware bereits in den virtuellen "Warenkorb" lege, betonten die Bundesrichter.
Wenn der Kunde den Warenkorb anklicke, leite er bereits den Bestellvorgang ein und habe sich - zumindest vorläufig - für den Kauf entschieden. Wichtige Informationen müssten die Verbraucher aber vorher erhalten, wenn sie sich mit dem Angebot näher befassten.
Häufig hänge allerdings die Höhe der Liefer- und Versandkosten vom Umfang der Bestellung oder auch von der Art der ausgewählten Waren ab. Deshalb sei es notwendig, aber auch ausreichend, direkt neben die Werbung für das Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" zu platzieren.
Beim Anklicken dieses Hinweises müssten verständliche Erläuterungen zu den Versandkosten auf dem Bildschirm erscheinen. Außerdem müssten die konkret für den Einkauf anfallenden Versandkosten beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden.