Kanadierin möchte zurück in die Heimat

Recht des geschiedenen Ehemannes auf Kontakt mit dem Sohn muss zurückstehen

onlineurteile.de - In Kanada heiratete ein deutscher Mann seine kanadische Braut. Das Paar lebte danach in Frankreich und Deutschland, bekam Anfang 1998 einen Sohn. Doch dann zerbrach die Ehe. Das Kind blieb bei der Mutter und sah den Vater regelmäßig an den Wochenenden. Bei der Scheidung bekam die Mutter das Sorgerecht für den Jungen. Bald darauf kündigte sie ihre Rückkehr nach Kanada an - mit dem Kind. Vergeblich wandte sich der Vater an die Justiz, um die Auswanderung zu verhindern.

Sein Recht auf Umgang mit dem Kind sei hier gegen das Recht der Mutter abzuwägen, ihr Leben frei zu gestalten, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (5 UF 47/04). Natürlich dürfe der Umzug nicht das Kindeswohl gefährden und den Kontakt zum Vater vereiteln. Beides sei jedoch gewährleistet. Zum einen habe die Mutter eine großzügige Ferienregelung versprochen. Zum anderen habe der sechsjährige Junge im Gespräch mit den Richtern sehr klar und deutlich formuliert, er wolle bei der Mutter bleiben und mit ihr zum Großvater nach Kanada gehen. Er sei zweisprachig erzogen und nach mehreren Ferienaufenthalten dort mit den Verhältnissen vertraut. Da die Mutter des Jungen triftige berufliche und persönliche Gründe für ihre Rückkehr vorgetragen habe, müsse hier das Umgangsrecht des Vaters zurückstehen.