Kapitalanlageprospekt korrekt

Bundesgerichtshof weist Klage von Anlegern ab

onlineurteile.de - "Langfristiges Kapitalwachstum" strebte eine Kapitalanlagegesellschaft laut Verkaufsprospekt mit ihrem "Creativ-Fonds" an. Das sollte durch spekulatives Ausnützen von Kursschwankungen und "sehr stark zukunftsorientierte Investitionen" in (noch) nicht börsenorientierte Wertpapiere erreicht werden. Auch von damit verbundenen hohen Risiken war in dem Prospekt seitenweise die Rede. Die Anlagepolitik umfasste ferner den Erwerb von Aktien des so genannten Neuen Markts, also Aktien innovativer Wachstumsunternehmen.

Als der erhoffte Goldregen ausblieb und sich das Kapital der Anleger mehr oder weniger in Luft aufgelöst hatte, forderten diese von der Kapitalanlagegesellschaft Schadenersatz. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien unrichtig und unvollständig, behaupteten sie. Beim Bundesgerichtshof war für sie aber nichts zu holen (XI ZR 359/03). Der Verkaufsprospekt enthalte alle wesentlichen Angaben und vermittle (vielleicht nicht dem flüchtigen Leser, aber jedenfalls) dem durchschnittlich informierten Anleger ein richtiges Gesamtbild, so die Richter.

Anlageziele und Anlagepolitik seien inklusive der Risiken klar und verständlich dargestellt. Dass sie auch riskante, spekulative Wertpapiergeschäfte einbeziehe, bringe die Anlagegesellschaft im Prospekt klar zum Ausdruck: "Creativ-Fonds", innovative Produkte etc., all diese Begriffe deuteten - für Anleger erkennbar - darauf hin, dass der Erfolg vom Vordenken künftiger Wachstumschancen abhänge und somit nicht garantiert sei.

Die Anlagegesellschaft habe sich im Prospekt auch nicht auf bestimmte Märkte, Segmente, Branchen oder Länder festlegen müssen. Gewinnorientierte Fonds änderten ihre Anlageschwerpunkte ständig, je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Gewinnchancen.