Kaputte Leitplanke
onlineurteile.de - Nach dem Unfall auf der A 29 war die Leitplanke ganz schön demoliert: Ein Wagen war "reingerauscht". Zwar war die Leitplanke schnell ausgewechselt. Dafür stritt das Straßenbauamt dann umso länger mit der Haftpflichtversicherung des Unglücksfahrers, die für die Kosten aufkommen musste. Denn die Versicherung zahlte für die Leitplanke nur 70 Prozent der Kosten - 30 Prozent zog sie ab nach dem Prinzip "neu für alt". Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau verklagte daraufhin die Versicherung.
Beim Einbau einer neuen Leitplanke sei ein solcher Abzug unzulässig, befand das Amtsgericht Westerstede (21 C 282/04). Die Versicherung müsse die restlichen 30 Prozent zahlen (426 Euro). Ein Abzug "neu für alt" komme nur in Frage, wenn der Unfallgeschädigte durch die Reparatur einen finanziellen Vorteil habe, z.B. einen neuen Kotflügel statt eines zerbeulten alten Kotflügels. Dann sei der Abzug zulässig, weil der Unfall nicht zum Geschäft für das Opfer werden solle. Der Haftpflichtversicherer müsse nur die Unfallschäden ausgleichen.
Die Behörde habe aber durch die neue Leitplanke keinen finanziellen Vorteil. Dadurch steige nicht der "Wert" der Bundesautobahn und das Straßenbauamt erspare sich so auch keine Reparaturen. Denn wenn das Straßenbauamt Autobahnabschnitte und damit auch Leitplanken erneuern lasse, dann immer alle Leitplanken der gesamten Strecke. Neuere, nach Unfällen einzeln ausgewechselte Planken blieben dann nicht stehen, sondern würden ebenfalls erneuert.