Karibikkreuzfahrt fiel der Aschewolke zum Opfer
onlineurteile.de - Über ein Reisebüro meldete sich ein Ehepaar für eine Karibikkreuzfahrt an, die im April 2010 in Fort Lauderdale (USA) starten sollte. Hin- und Rückflüge buchten die Kunden extra. Doch der Traumurlaub wurde ihnen von der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull vermiest: Die Eheleute konnten nicht in die USA fliegen. Sie riefen die Reiseveranstalterin der Kreuzfahrt an und kündigten den Reisevertrag wegen des amtlich verordneten Flugverbots.
Die Reiseveranstalterin forderte Stornogebühren (90 Prozent des Reisepreises) und bekam sie vom Reisebüro. Die Anzahlung, die der Kunde geleistet hatte, wollte das Reisebüro dagegen nicht erstatten. Schließlich klagte der verhinderte Urlauber den Betrag ein — das Reisebüro konterte mit einer Klage auf Ersatz der Stornogebühren.
Die müsse der Kunde nicht zahlen, erklärte der Bundesgerichtshof, denn er habe den Reisevertrag wirksam gekündigt (X ZR 2/12). Könne eine Reise infolge von Naturkatastrophen oder anderer unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse nicht stattfinden, dürften Kunden ebenso wie Reiseveranstalter einen Reisevertrag wegen höherer Gewalt auflösen.
Das gelte auch im konkreten Fall, obwohl die gebuchte Kreuzfahrt nicht ausfiel. Denn: Wenn es für die Kunden unmöglich sei, zum Startpunkt der Kreuzfahrt anzureisen, könnten sie an der gebuchten Reise nicht teilnehmen. Also finde für sie die Reise nicht statt.
Da die Urlauber zu Recht den Reisevertrag kündigten, habe die Reiseveranstalterin keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis gehabt. Trotzdem habe das Reisebüro die Stornogebühren ersetzt. Den Betrag müsse das Reisebüro daher von der Reiseveranstalterin zurückverlangen — und nicht vom Kunden. Auch der Kunde müsse sich an die Reiseveranstalterin halten, wenn er die Anzahlung zurückbekommen wolle.