"Katastrophale Zustände"

Derartig pauschale Vorwürfe von Reisenden belegen keinen Reisemangel

onlineurteile.de - Ein Ehepaar reiste mit seinem Baby im Dezember 2010 eine Woche nach Ägypten. Es hatte die Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter für 808 Euro gebucht. Dieser Preis beinhaltete Flugtickets, Hotelzimmer und Verpflegung. Nach dem Urlaub verlangten die Reisenden 606 Euro zurück und obendrein 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Was war geschehen?

Das Hotel sei eine riesige Baustelle gewesen, schimpften die Urlauber, und die hygienischen Verhältnisse eine einzige Katastrophe. Die sanitären Einrichtungen seien unzureichend geputzt, das Essen sei schlecht, Service und Unterhaltungsprogramm dürftig gewesen. Auch der Rückflug sei desaströs verlaufen: Zwei Koffer seien erst nach Wochen zu Hause angekommen. Mehrfach hätten sie die Mängel reklamiert.

Der Reiseveranstalter bestritt alle Vorwürfe: Gleich zu Beginn, nach ihrer ersten Beschwerde, hätten die Reisenden ein Zimmer mit Meerblick bekommen. Da habe man den (ohnehin geringen) Baulärm gar nicht hören können. Ansonsten sei sowieso alles in Ordnung gewesen.

Jedenfalls sei das Gegenteil nicht belegt, so die Richterin am Amtsgericht München (271 C 13043/11). Sie wies deshalb die Zahlungsklage der Urlauber ab. Wer Reisemängel behaupte und den Reisepreis mindern wolle, müsse die Mängel im Einzelnen darlegen (und am besten mit Fotos dokumentieren!). Pauschale Behauptungen wie "riesige Baustelle" oder "katastrophale hygienische Zustände" oder "Desaster" genügten nicht, um Reisemängel zu beweisen. Dass die Urlauber sogar im Ersatzzimmer unter Lärm litten, sei nicht nachvollziehbar erklärt worden. Auch die Reklamationen seien genau festzuhalten (Tag und Uhrzeit, Ansprechpartner).

Die Parteien schlossen auf Empfehlung der Richterin einen Vergleich. Die Kläger erhielten vom Reiseveranstalter 150 Euro und mussten 721 Euro Gerichtskosten tragen. Ohne Rechtsschutzversicherung hätten sie so eine unvernünftige Klage wohl nicht erhoben, vermutete man am Amtsgericht.