Katzenjagd mit Blitzknallern
onlineurteile.de - Durch eine Katzenklappe im Keller - vom früheren Hausbesitzer eingebaut - war ein paar Mal eine Katze ins Haus gekommen. Der Hausbesitzer ärgerte sich über den ungebetenen Besucher und schmiedete einen fatalen Plan. Er besorgte drei Feuerwerkskörper. Als die Katze erneut im Keller aufkreuzte, zündete der Mann zwei Blitzknaller und warf sie über die Treppe nach unten, um das Tier zu vertreiben.
Anschließend ging er erst mal in aller Ruhe ins Bad. Nach etwa zehn Minuten bemerkte er den Rauch. Kleidungsstücke und ein Holzschrank hatten Feuer gefangen. Bald brannte das ganze Haus lichterloh. Der Gebäudeversicherer lehnte es rundweg ab, für den Brandschaden aufzukommen: Der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Vergeblich forderte der Mann Leistungen vom Versicherungsunternehmen: Das Oberlandesgericht Naumburg ließ ihn abblitzen (4 W 12/11). Dass im Haus wegen des hohen Brandrisikos keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürften, sei eigentlich selbstverständlich, so das Gericht. Der Hausbesitzer habe so unerhört leichtfertig gehandelt, dass der Versicherer nicht einspringen müsse.
Es sei schlechthin unentschuldbar, drinnen brennende Knaller herumzuwerfen, zumal er in Nähe der Kellertreppe leicht brennbare Kleidungsstücke lagerte. Nach Aussage des Brandexperten sei der Brand genau dort ausgebrochen. Danach habe der Versicherungsnehmer nicht einmal nachgesehen, was die Feuerwerkskörper im Keller anrichteten. Vielmehr habe er sich so lange Zeit gelassen, bis endgültig nichts mehr zu retten war.
Von einem Augenblicksversagen, das diese grobe Fahrlässigkeit in etwas milderem Licht erscheinen lassen könnte, könne hier keine Rede sein. Der Hausbesitzer habe die Knaller nicht unbedacht, einem spontanen Impuls folgend, nach dem Tier geworfen. Vielmehr habe er sie, seiner eigenen Aussage nach, schon Tage vorher zu diesem Zweck gekauft und darauf gewartet, sie planmäßig gegen den Eindringling einsetzen zu können.