Kaufhauskette kündigt Abteilungsleiter

Sozialauswahl in einer Filiale oder in allen Filialen der Region?

onlineurteile.de - Seit Oktober 2001 arbeitete der Mann als Verkaufsabteilungsleiter in der neu eröffneten Filiale eines Kaufhauses in H. Im Bereich Damenoberbekleidung war im gleichen Rang eine jüngere Kollegin beschäftigt. Wegen erheblicher Verluste in dieser Filiale entschied das Unternehmen im Sommer 2003, eine der beiden Stellen zu streichen. Weil der Verkaufsabteilungsleiter noch nicht so lange für das Kaufhaus tätig war wie seine Kollegin, traf es ihn: Er bekam den blauen Brief.

Der Abteilungsleiter wehrte sich und bekam vom Landesarbeitsgericht (LAG) Recht: Die Kündigung sei sozialwidrig und damit unwirksam, erklärte das LAG. Wenn der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien auswähle, wer entlassen werden müsse, dürfe er diese "Sozialauswahl" nicht auf eine Filiale beschränken. Sie müsse sich vielmehr auf alle vergleichbaren Arbeitsplätze in angemessener Entfernung von H. erstrecken. Diesem Argument widersprach das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 158/04).

Sozialauswahl finde grundsätzlich betriebsbezogen statt. Das entspreche dem Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes - nach dem nur dringende betriebliche Notwendigkeiten eine Kündigung rechtfertigten -, und gelte auch dann, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten habe.

Zu einer abschließenden Entscheidung sahen sich die Bundesrichter noch nicht in der Lage: Ob die Kündigung gerechtfertigt sei, hänge von der Sozialauswahl ab, welche die Kaufhauskette getroffen habe. Damit müsse sich nun das LAG erneut beschäftigen.