Kaufmann verliert Versicherungsschutz

Berufswechsel muss der Krankentagegeld-Versicherung angezeigt werden

onlineurteile.de - Verschweigt ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer seiner Krankentagegeld-Versicherung einen Berufswechsel, verliert er den Versicherungsschutz, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (5 U 267/04-36).

Der Versicherungsnehmer hatte beim Abschluss des Versicherungsvertrags als selbständiger Lebensmittelhändler gearbeitet. Dieses Gewerbe gab er zehn Jahre später auf und verdiente seinen Lebensunterhalt als Versicherungsvermittler. Davon erfuhr die Krankentagegeld-Versicherung erst im Sommer 2002 durch eine Routineanfrage beim Gewerbeaufsichtsamt. Da hatte sie dem Versicherungsnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Februar bis Juni 2002) bereits 8.129,14 Euro ausgezahlt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken musste der Mann das Geld wieder zurückzahlen. Bei einem Nebenjob müsste man das nicht so eng sehen, so die Richter. Doch ein vollständiger Wechsel des Berufs sei dem Versicherer nach den Versicherungsbedingungen "unverzüglich" anzuzeigen. Diese Klausel sei sachlich begründet und wirksam, denn der Versicherer müsse verschiedene Umstände überprüfen können: die Arbeits- und Berufsunfähigkeit der versicherten Person; ob die versicherte Person dauerhaft versicherungsfähig ist (d.h. selbständig tätig); ob das vereinbarte Krankentagegeld weiterhin dem Nettoeinkommen der versicherten Person entspricht.

Es bestehe beim Versicherer also großes Interesse daran, rechtzeitig über den Berufswechsel selbständiger Versicherungsnehmer informiert zu werden. Wer gegen diese Mitteilungspflicht verstoße, habe keinen Anspruch mehr auf Krankentagegeld.