Kaugummi-Spucke der Tochter missbraucht
onlineurteile.de - Der Mann wollte es partout nicht glauben, dass die uneheliche Tochter wirklich von ihm stammte. Als er die Vaterschaft zum ersten Mal gerichtlich anfocht, berief er sich auf (ärztlich bescheinigte) verminderte Zeugungsfähigkeit. Damit kam er aber nicht durch. Dann versuchte es der "Vater" auf andere Weise: Er beschaffte sich einen Kaugummi des kleinen Mädchens und ließ die Speichelprobe begutachten. Anschließend legte er ein DNA-Vaterschaftsgutachten vor, das seine Vaterschaft verneinte.
Beim Oberlandesgericht (OLG) Celle erreichte der Mann mit dem Vaterschaftstest nichts (15 UF 84/03). In dem Gutachten fehlten Identitätsangaben, so das OLG, weshalb nicht einmal feststehe, ob das untersuchte Material überhaupt von ihm und dem Mädchen stamme. Vor allem aber: Im Vaterschaftsprozess sei das Ergebnis des Gutachtens nicht verwertbar, weil er das genetische Material - die dem Kaugummi anhaftende Speichelprobe - heimlich und damit in rechtswidriger Weise erlangt habe. Die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes habe von dem Gutachten nichts gewusst und eine nachträgliche Genehmigung der Prozedur ausdrücklich abgelehnt.
Natürlich habe der Mann (als möglicher Scheinvater) ein berechtigtes Interesse daran, die Abstammung des Kindes zu klären. Und ein genetischer Vaterschaftstest sei dafür grundsätzlich geeignet. Hier überwiege aber der Schutz des Individuums vor illegaler Ausforschung: Bei Kindern dürften nur die Sorgeberechtigten über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden. Wenn genetisches Material heimlich besorgt und auf dieser Basis ein Test durchgeführt werde, könne darauf keine Anfechtungsklage gestützt werden.