"Kaution ist sofort fällig"
onlineurteile.de - Kaum hatte der Mieter den Mietvertrag unterschrieben, sollte er dem Vermieter die gesamte Kaution überweisen. So stand es zumindest im Mietvertrag: "Die Sicherheitsleistung ist mit Abschluss des Mietvertrages zu erbringen." Das hielt der Mieter für unzulässig und beschloss, überhaupt keine Kaution zu zahlen. Das ging zu weit, entschied der Bundesgerichtshof, obwohl er die betreffende Klausel unwirksam erklärte (VIII ZR 344/02).
Dem Mieter stehe es frei, die Kaution sofort zu hinterlegen, aber er könne nicht dazu gezwungen werden. Mieter dürften die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Raten bezahlen. Diese gesetzliche Vorschrift könne der Vermieter nicht durch eine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag aushebeln. Allerdings sei wegen der unwirksamen Fälligkeitsklausel nicht gleich die ganze Kaution hinfällig, die restlichen Vertragsklauseln seien nicht zu beanstanden: Der Mieter solle eine Kaution von 2.790 DM leisten, was das Dreifache der Monatsmiete nicht übersteige. Auch die Art der Kautionsleistung - Verpfändung eines Sparbuchs - gehe in Ordnung.