Kaution statt Miete?
onlineurteile.de - Seit 2010 steckt der Münchner in finanziellen Nöten. Im Herbst 2011 blieb er einmal mehr die Miete schuldig, im Oktober und November. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Doch der Mieter zog weder aus, noch zahlte er die Miete für die folgenden zwei Monate. Als ihm die Vermieterin mit Räumungsklage drohte, bat er sie, den geschuldeten Betrag mit der Kaution zu verrechnen.
Das lehnte die Vermieterin ab und erhob Räumungsklage — zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (415 C 31694/11). Vergeblich pochte der Mieter darauf, die Vermieterin hätte zumindest die Zinsen für den Kautionsbetrag mit dem Mietrückstand aufrechnen müssen. Außerdem habe er Miete zurückhalten dürfen: Denn die Vermieterin verschweige ihm hartnäckig, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen aufgelaufen seien.
Damit überzeugte der Mieter die Amtsrichterin nicht. Die fristlose Kündigung sei wirksam, erklärte sie, weil der Mieter mehrere Monatsmieten nicht gezahlt habe. Bevor der Mietvertrag nicht beendet sei, habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Mieter könnten Mietschulden prinzipiell nicht mit der Kaution verrechnen.
Ob der Mieter wirklich die Miete zurückhalten durfte, um die Vermieterin dazu zu bewegen, über die Höhe der Kautionszinsen Auskunft zu geben, könne offen bleiben. Denn selbst wenn man diese Frage bejahte, würde das nichts ändern: Dieses Recht hätte der Mieter nämlich ausdrücklich geltend machen müssen, bevor er die Miete "zurückhielt". Und nicht erst im Februar, als er bereits mit vier Monatsmieten im Verzug war. Der Mieter müsse die Wohnung räumen.