Kein Arbeitslosengeld II ...

... wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft?

onlineurteile.de - Eine arbeitslose Frau hatte Arbeitslosengeld II (Alg II) beantragt. Ihr Antrag wurde von der zuständigen Behörde mit dem Verweis auf das Einkommen ihres Lebenspartners abgewiesen. Die Klage der Frau gegen die Entscheidung war zumindest vorübergehend erfolgreich: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewährte ihr für ein halbes Jahr Alg II (L 7 AS 108/06 ER-B).

Die Antragstellerin lebe zwar mit ihrem früheren Partner K. noch in einer Wohngemeinschaft, so die Sozialrichter, allerdings in einem eigenen Zimmer. Derzeit stelle K. die Mittel für den Haushalt, wofür ihm die Frau den Haushalt führe. Eine Wirtschaftsgemeinschaft sei aber keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, bei der die Partner in Notfällen füreinander Verantwortung übernehmen.

Nach glaubwürdiger Schilderung beider Seiten handle es sich hier nur noch um eine Zweckgemeinschaft: Der (wesentlich ältere) K. lebe nach seiner Scheidung alleine und fühle sich, auch aus Altersgründen, mit dem Haushalt überfordert. Deshalb lasse er die Frau kostenlos bei sich wohnen. Das Zusammenleben sei also ein für beide Seiten nützliches Arrangement.

Bald wolle K. sein Mehrfamilienhaus verkaufen; für diesen Fall werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Im Keller stünden schon gebrauchte Möbel bereit, die die Frau dann mitnehmen wolle. All diese Indizien sprächen also gegen eine intensive Verbundenheit der Beteiligten, anders als in einer echten eheähnlichen Lebensgemeinschaft, in der die Partner in allen Lebenslagen füreinander einstehen. (Diese Entscheidung soll nach sechs Monaten überprüft werden.)