Kein Betreuungsunterhalt für MS-Kranke
onlineurteile.de - Die 1968 geborene Frau studierte Archäologie und arbeitete nur kurzfristig für einige Projekte des Landesamtes für Archäologie. Von 1995 bis zum Frühjahr 2006 lebte sie mit einem Mann zusammen, der ihren Lebensunterhalt finanzierte. Im August 2000 bekam sie von ihm einen Sohn, der ab August 2006 in die Schule ging. Vom Vater verlangte sie ab Mai 2006 unbefristeten Betreuungsunterhalt von 908 Euro monatlich.
Ihre Klage wurde abgewiesen. Das Kind gehe mittlerweile in die Schule: Deshalb sei es für die Mutter nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr zumutbar, einen Vollzeitjob zu suchen, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 50/08). Als Unterhaltsbedarf sei das Existenzminimum anzusetzen (derzeit: 770 Euro pro Monat). Diesen Mindestbedarf könne und müsse die Frau selbst verdienen.
Nur in den ersten drei Lebensjahren eines nichtehelich geborenen Kindes stehe dem betreuenden Elternteil voller Betreuungsunterhalt zu. Anschließend müsse er/sie zumindest halbtags arbeiten - es sei denn, das Kind benötige ganz besondere Betreuung. Das treffe hier jedoch nicht zu. Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes könne ihren Lebensstandard nicht vom höheren Einkommen des Lebenspartners ableiten, auch dann nicht, wenn sie lange mit ihm zusammenlebte.
Auch dass die Frau wegen ihrer Krankheit (Multiple Sklerose, eine Muskelkrankheit) möglicherweise erwerbsunfähig sei, ändere an dieser Entscheidung nichts. Denn Unterhalt aus Krankheitsgründen sei nur beim nachehelichen Unterhalt vorgesehen, nicht beim Betreuungsunterhalt für nichtehelich geborene Kinder. Und nur darum gehe es hier.