Kein Flohmarkt am Sonntag!
onlineurteile.de - Ein gewerbsmäßiger Veranstalter von Flohmärkten beantragte bei der zuständigen Kreisverwaltung die Erlaubnis, an einem Juni-Sonntag einen Flohmarkt durchzuführen. Die Behörde lehnte dies ab, weil ein Flohmarkt den Verkehr behindern könnte. Auch vor Gericht erging es dem Gewerbetreibenden nicht besser.
Allerdings argumentierte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht mit dem Verkehr, sondern verwies auf das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz (4 K 668/09). Der ablehnende Bescheid der Verwaltung sei jedenfalls rechtmäßig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen seien alle "öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wese des Sonn- und Feiertags widersprächen".
Ein gewerbsmäßig organisierter Flohmarkt sei eine Marktveranstaltung, bei der es um möglichst großen Umsatz von Waren gehe. Von ihrem Zweck und vom äußeren Erscheinungsbild her passe so eine Veranstaltung besser zu einem Werktag. Das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz kenne keine Ausnahme.