Kein Galopp in der Puszta

Wird der mit einer Reise verfolgte Zweck absehbar verfehlt, muss der Reiseveranstalter die Kunden informieren

onlineurteile.de - Ein passionierter Reiter hatte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine 8-tägige Reiterreise nach Ungarn gebucht. Mehrere Ausritte in die Hortobagy-Puszta standen auf dem Programm. Über 1.300 Kilometer fuhr das Paar mit dem Auto an den Urlaubsort. Im Hotel erfuhren sie, dass "Puszta-Galoppaden" derzeit unmöglich seien, weil es die letzten zweieinhalb Wochen ununterbrochen geregnet habe. Enttäuscht fuhren die Urlauber wieder nach Hause.

Vom Reiseunternehmen forderte der Kunde den Reisepreis zurück, doch das Unternehmen winkte ab: Es sei nicht für die Witterung am Urlaubsort verantwortlich und habe auch keine Informationen darüber einholen müssen. Ein Mitarbeiter habe noch zwei Tage vor Reisebeginn mit dem Hotel telefoniert und niemand habe etwas über Regen gesagt.

Mit dieser Argumentation kam der Reiseveranstalter beim Landgericht Darmstadt nicht durch (25 S 142/11). Die Forderung des Kunden sei berechtigt, urteilte das Gericht, weil die Reise mangelhaft gewesen sei. Zwar sei der Regen, der den Boden schwer und die Puszta "unbereitbar" machte, in der Tat nicht dem Reiseunternehmen vorzuwerfen. Da handle es sich um ein so genanntes "Lebensrisiko".

Aber wenn die Wetterverhältnisse (oder andere Umstände) den Zweck der Reise gefährdeten, sei der Reiseveranstalter verpflichtet, Kunden darüber rechtzeitig und umfassend zu informieren. Werde das unterlassen, stelle dieses Versäumnis einen Reisemangel dar. Anders läge der Fall nur, wenn der Reiseveranstalter schon im Reiseprospekt darauf hingewiesen hätte, dass bei Dauerregen keine Puszta-Galoppaden stattfinden könnten und die Reisenden dann mit Ritten in der Halle vorlieb nehmen müssten.

Dass die Galoppaden für den Kunden den Zweck der Reise darstellten, stehe fest und habe auch dem Reiseunternehmen klar sein müssen. Der Kunde besitze in Deutschland eine eigene Reithalle und habe den weiten Weg nach Ungarn überhaupt nur angetreten, um dort grenzenlose (so in Deutschland nicht mögliche) Ausritte in der Natur zu unternehmen. Sollte das ungarische Hotel den Reiseveranstalter nicht über das Wetter informiert haben, müsse er sich dieses Fehlverhalten seines Partnerunternehmens zurechnen lassen.