Kein Geld vom Schuldner
onlineurteile.de - Ein Gläubiger bekam vom Schuldner eine Einzugsermächtigung für die geschuldete Summe. Davon machte er Gebrauch und wartete auf die Bankgutschrift. Kurz nachdem das Konto belastet worden war, kam für den Schuldner das finanzielle Aus. Der Gläubiger wähnte sich auf der sicheren Seite - ein Irrtum, wie sich herausstellte. Denn der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter widerrief die Einzugsermächtigung. Das wollte der Gläubiger nicht hinnehmen und verlangte, dass die bereits erfolgte Abbuchung vom Konto des Schuldners genehmigt wird.
Doch der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Insolvenzverwalters (IX ZR 22/03). Werde eine Lastschrift eingelöst, werde die Belastungsbuchung erst wirksam, wenn sie der Schuldner genehmige. Widerspreche der Schuldner der Buchung ohne sachlichen Grund, könne der Gläubiger Schadenersatz fordern.
Anders sei die Rechtslage jedoch, wenn ein Insolvenzverwalter die Hand auf die Insolvenzmasse halte. Denn dann gehe es um die Interessen aller am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger, erklärten die Bundesrichter. Nur wenn es in deren Interesse liege, dass eine Zahlung geleistet bzw. eine entsprechende Anweisung des Schuldners wirksam wird, müsse der Insolvenzverwalter dies ausführen. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.