Kein "gleichwertiges Material" eingebaut?

Kommune streitet mit Bauunternehmen um den Werklohn

onlineurteile.de - Eine Kommune plante den Bau einer Lärmschutzwand und schrieb den Auftrag europaweit aus. In der Leistungsbeschreibung stand, dass Gabionenkörbe (Zwischengitter) der Firma R. oder "gleichwertiges Material" eingebaut werden sollten. Die Baufirma, die den Zuschlag für den Auftrag erhielt, verwandte nicht das im Leistungsverzeichnis benannte Material, sondern Gitter eines anderen Herstellers. Die zuständigen Mitarbeiter der Stadt beanstandeten, diese Gitter seien nicht so gut gegen Rost geschützt und deshalb nicht gleichwertig. Sie verweigerten der Baufirma den restlichen Werklohn.

Vom Oberlandesgericht Naumburg bekam ihn die Baufirma zugesprochen (9 U 135/04). In allen Eigenschaften identische Produkte werde man nicht finden, erklärten die Richter. Daher könne es bei Baumaterial nicht auf Unterschiede im Detail ankommen, sondern darum, ob die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllt seien.

Wäre die Lebensdauer des verwandten Produkts tatsächlich erheblich geringer, wäre dies ein Mangel. Es sei aber nicht feststellbar, ob die eingebauten Gabionen wirklich weniger haltbar seien als die ausgeschriebenen. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Auftraggeberin; die beiden Systeme seien als gleichwertig anzusehen.