Kein Hygiene-Pranger im Internet
onlineurteile.de - Im September 2012 hat der Gesetzgeber das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ergänzt (um § 40 (1a) LFGB). Inhalt des Paragrafen: Verbraucher sollen es künftig schneller erfahren, wenn ein Lebensmittel- oder Futtermittelhersteller gegen Gesetze oder Hygiene-Vorschriften verstößt. Die Behörden sollen derartige Mängel veröffentlichen — auch solche in Großküchen und Restaurants —, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Als die Stadt Karlsruhe jetzt die Verbraucher auf ihrer Website über Hygienemängel in einer Gaststätte informieren wollte, wurde sie jedoch von der Justiz gestoppt.
Die städtische Lebensmittelüberwachung hatte dem Lokal unzulängliche Reinigung bescheinigt und ein Bußgeld verhängt. Die Kommune beabsichtigte, auf ihrer Internetseite darüber zu berichten — unter Angabe von Namen und Anschrift des Betriebs und des Inhabers. Dieser beantragte eine einstweilige Verfügung, um das zu verhindern, und bekam vom Verwaltungsgericht Karlsruhe Recht (2 K 2430/12).
Das Gericht meldete Zweifel daran an, ob der neue Paragraf (§ 40 Abs. 1a LFGB) die Aufsichtsbehörde dazu berechtige, die Öffentlichkeit über Mängel in einer Gaststätte zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche eher dafür, dass die Kontrollbehörden nur Produktwarnungen aussprechen sollten: Sie sollten Verbraucher auf Lebensmittel hinweisen, die nicht entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellt, behandelt oder verkauft werden.
Da das Gericht die Absicht der Kommune nicht für rechtmäßig hielt, kann es nicht verwundern, dass es zu folgendem Schluss kam: Hier überwiege das Interesse des Inhabers der Gaststätte daran, dass der Vorfall nicht publik werden solle. Das gelte umso mehr, als mittlerweile sichergestellt sei, dass das Lokal alle Hygienevorschriften einhalte. Den Betrieb im Internet an den Pranger zu stellen, sei deshalb nicht notwendig, um die Verbraucher zu schützen.