Kein nachehelicher Unterhalt ...

... wenn die geschiedene Frau "bei gutem Willen Einkommen erzielen könnte"

onlineurteile.de - Die arbeitslose Frau lebte schon seit zwei Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Um ihr Einkommen aufzubessern, wollte sie den geschiedenen Ehemann auf nachehelichen Unterhalt verklagen (auf so genannten Aufstockungsunterhalt). Der Mann verdiente 1.638 netto und sorgte für den gemeinsamen Sohn.

Der Antrag der Mutter wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg abgewiesen, weil sie nicht bedürftig sei (15 UF 144/05). Dies bemesse sich nicht am tatsächlichen Einkommen, sondern an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Wenn die Einkünfte der geschiedenen Frau nicht reichten, um davon ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, müsse sie sich gehörig um einen Arbeitsplatz bemühen. Da sie dies unterlassen habe, müsse sich so behandeln lassen, als ob sie das Einkommen tatsächlich hätte, das sie bei gutem Willen erzielen könnte.

Um ihre Bemühungen zu belegen, habe die Frau nur Bewerbungen mit formelhaften Standardtexten vorgelegt. Darin finde sich kein konkreter Bezug auf ihre beruflichen Qualifikationen, ihren Werdegang und kein Hinweis, warum sie sich für diesen oder jenen Arbeitsplatz eigne. Das sei auch bei Bewerbungen im Geringverdienerbereich unzureichend. In Zeiten höherer Arbeitslosigkeit müssten sich Arbeitssuchende Mühe geben, Bewerbungen ansprechend gestalten und individuell auf die angestrebte Stelle ausrichten. Andernfalls habe man überhaupt keine Chance.

Konsequenz der Nachlässigkeit: Die Richter rechneten der arbeitslosen Frau ein fiktives Einkommen von 1.300 Euro an. So blieb ihrem Ex-Mann die Unterhaltszahlung erspart.