Kein Recht auf Schlaf für Pauschalreisende?

Ist keine bestimmte Reisezeit vereinbart, müssen sie mit unkomfortabler An/Abreise rechnen

onlineurteile.de - Ein Münchner Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis von 2.568 Euro enthalten waren Hin- und Rückflug, Transfers, Hotel und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer und kurze Busreisen vor und nach der Kreuzfahrt. Flugzeiten wurden nicht vereinbart.

Als das Reisebüro dem Kunden später die Flugscheine übergab, stellte er fest, dass der Abflug für 22.25 Uhr, die Landung um 2.25 Uhr morgens vorgesehen war. Nun beschwerte sich der Mann beim Reisebüro über die "unmögliche Reisezeit". Er und seine Frau müssten vom Flughafen noch zum Hotel fahren. Dort träfen sie erst um sechs Uhr früh ein, müssten aber um sieben Uhr mit dem Bus schon wieder aufbrechen. Da kämen sie ja überhaupt nicht zum Schlafen.

Weil sich das Reisebüro weigerte, den Flug umzubuchen, stornierte der Kunde die Reise. Vom Reiseunternehmen forderte er die Anzahlung zurück und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (173 C 23180/10). Die kurze Nachtruhe stelle keinen erheblichen Mangel der Reise dar, so der Amtsrichter.

Dass er und seine Frau "viel Schlaf bräuchten", spiele keine Rolle. Hier sei ein "objektiver Maßstab" anzulegen, unabhängig von der "individuellen Konstitution" der Kunden. Wenn keine verbindliche Anreise bzw. Abreise vereinbart sei, müssten Kunden mit unkomfortablen Reisezeiten rechnen. Das sei bei Pauschalreisen nicht unüblich und im konkreten Fall für die Urlauber auch zumutbar.

Vor dem Flug hätten sie schlafen können, während des langen Flugs und im Bus ebenfalls. Zentrales Element der Reise sei die zehntägige Kreuzfahrt. Wenn bei der An- oder Abreise ein Tag durch Schlafmangel etwas weniger angenehm ausfalle, beeinträchtige dies die Reise insgesamt nicht sonderlich - deren wesentlichen Teil, die Kreuzfahrt, überhaupt nicht. Deshalb habe der Münchner den Reisevertrag nicht kündigen dürfen.