Kein "Rollfiets" für behindertes Kind

Gesetzliche Krankenkasse ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet

onlineurteile.de - Ein Rollfiets ist ein Fahrrad, an das - an Stelle des Vorderrads - ein Rollstuhl gekoppelt wird, um eine gehbehinderte Person zu befördern. Die Eltern eines schwerstbehinderten, gehunfähigen Kindes hatten die gesetzliche Krankenkasse vergeblich darum gebeten, so eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination zu finanzieren.

Auch beim Sozialgericht Detmold erlitten sie eine Niederlage (S 5 KR 323/07). Radfahren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen, welche die gesetzliche Krankenkasse erfüllen müsse. Auch wenn ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen gehöre: Die Krankenkasse könne nur einen "Basisausgleich" leisten.

Sie sei zuständig für Hilfsmittel wie Rollstühle. Damit könnten sich Behinderte in der Wohnung bewegen und diese für kurze Spaziergänge an der frischen Luft verlassen. Es sei aber nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse, behinderten Menschen die - letztlich unbegrenzten - Bewegungsmöglichkeiten eines Gesunden zu verschaffen.

Radfahren gehöre zur individuellen, von persönlichen Interessen geprägten Lebensgestaltung. Für das Zusammenleben in der Familie sei es nicht zwingend notwendig. Bei der Freizeitgestaltung mit der Familie sei die Art und Weise der Fortbewegung nicht das wesentliche Kriterium. Auch wenn Kinder Radfahren vielleicht spannender fänden als Spazierengehen: Gemeinsame Aktivitäten mit Eltern und Geschwistern seien auch ohne Fahrrad möglich. (Die Eltern haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)