Kein Steuerprivileg mehr für Geländewagen

In der Regel sind sie jetzt nicht wie Laster, sondern wie Pkws zu versteuern

onlineurteile.de - Geländewagen haben nicht nur auf schlechten Straßen ihre Vorzüge. Bis Mai 2005 hatten ihre Besitzer auch einen Steuervorteil. Sofern der Wagen über 2,8 Tonnen wog ("zulässiges Gesamtgewicht"), wurde er nicht wie ein Pkw, sondern wie ein Lastwagen besteuert. Das ist um einiges günstiger. Dabei war es dem Finanzamt völlig egal, ob sich der Geländewagen tatsächlich zum Lastentransport eignete.

Seit diese Regelung im Mai 2005 abgeschafft wurde, streiten sich Geländewagen-Fahrer mit den Finanzämtern herum. Ihr Argument: Eine EU-Richtlinie zur "Angleichung der Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis an den technischen Fortschritt" rücke Geländewagen eher in die Nähe von Lastwagen.

Doch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass künftig nur solche Geländewagen als Laster gelten, die tatsächlich nach Bauart und Einrichtung vorrangig für den Lastentransport gedacht sind (VII B 333/05). Für alle anderen Geländewagen sei die Pkw-Steuer fällig.

Um einen Laster von einem Pkw abzugrenzen, sei ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen (u.a. die Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Herstellerkonzeption etc.). Die zitierte EU-Richtlinie enthalte keine verbindliche Aussage darüber, was ein Pkw und was ein Lkw sei. Ihr Gegenstand sei auch nicht die Autosteuer (die wird von den Mitgliedstaaten geregelt).