Keine Ferien mit dem Vater?

Geht es um eine Umgangsregelung, ist ein dreijähriges Kind vom Gericht persönlich anzuhören

onlineurteile.de - Nach der Trennung eines unverheirateten Paares zog der Mann in die Schweiz. Der Kontakt mit dem dreijährigen Kind des Paares gestaltete sich daher sehr schwierig, denn der Junge blieb bei der Mutter - 550 km vom Wohnort des Vaters entfernt. Am Wohnort der Mutter mietete der Vater sogar eine kleine Wohnung, um dort mit dem Kind am Wochenende zusammen zu sein.

Mit der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung war der Vater ganz und gar nicht einverstanden. Denn danach sollten gemeinsame Ferien und Übernachtungen beim Vater bis zur Einschulung des Kindes ausgeschlossen sein. Dazu sei der Junge noch zu klein, hieß es. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG): Wahrscheinlich wäre das Kind damit überfordert.

Erst beim Bundesverfassungsgericht fand der Vater Verständnis für sein Anliegen (1 BvR 156/07). Seine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der unteren Instanzen sei berechtigt, so das oberste Gericht, denn sie schränkten das Elternrecht des Vaters unzulässig ein. Angesichts der Entfernung der Wohnorte erschwere man dem Vater den Kontakt in unverhältnismäßiger Weise, wenn man gemeinsame Ferien mit dem Kind und Übernachtungen des Kindes bei ihm ausschließe.

An jedem (Umgangs-)Wochenende müsse der Vater eine weite Fahrt in Kauf nehmen; dieser ungeheure Aufwand spreche doch umgekehrt sehr für eine Ferienregelung. Dürfte er das Kind während des Urlaubs in die Schweiz mitnehmen, würde dies die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Vater festigen und außerdem die familiäre Situation entspannen.

Dass dies den Jungen überfordern würde, habe das OLG einfach mal so "vermutet" - ohne das Kind persönlich anzuhören. So gehe es nicht. Um eine Entscheidung im Interesse des Kindes zu treffen, müsse man auch bei einem erst dreijährigen Kind dessen Willen ermitteln; so gut das bei einem Kleinkind eben möglich sei. Die Richter müssten sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen; eventuell auch ein Sachverständigengutachten einholen.