Keine Freistunden fürs Ehrenamt
onlineurteile.de - Eine Lehrerin an einer bayerischen Schule wurde bei Kommunalwahlen in den Stadtrat ihrer Gemeinde gewählt. Um das Mandat besser erfüllen zu können, beantragte sie beim Kultusministerium, ihre Unterrichtsstunden an der Schule zu reduzieren, um bis zu fünf Stunden pro Woche. In dieser Zeit wollte die Lehrerin die Stadtratssitzungen vor- und nachbereiten.
Da der Dienstherr abwinkte, versuchte die Stadträtin, per Klage mehr Zeit für das kommunale Amt durchzusetzen. Doch damit scheiterte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (3 ZB 12.998). Das sei im Beamtenrecht nicht vorgesehen, erklärten die Richter.
Lehrer, die gleichzeitig ein kommunales Mandat ausübten, hätten keinen Anspruch darauf, dass ihr Unterricht zu Gunsten der kommunalen Aufgaben pauschal verkürzt werde. Vielmehr müssten sie diese Aufgaben, soweit möglich, in ihrer Freizeit erledigen. Der Gesetzgeber halte das Nebeneinander von Dienst und kommunalem Mandat — und die damit verbundene Doppelbelastung — für zumutbar.
Bürger müssten grundsätzlich ein Ehrenamt eigenverantwortlich so organisieren, dass es mit ihrem Hauptberuf zu vereinbaren sei. Wer in der Kommune mitgestalten wolle, müsse dafür eben Zeit und Arbeitskraft aufbringen. Das sei für Lehrer immer noch einfacher zu organisieren als für die meisten anderen Berufstätigen.
Vom Dienst befreit werde die Beamtin daher nur, wenn kommunale Aufgaben wirklich innerhalb der Arbeitszeit erledigt werden müssten und Termine kollidierten. Wenn die Lehrerin z.B. an Fortbildungen rund um ihr neues Ehrenamt teilnehmen wolle, werde sie dafür tageweise vom Dienst befreit. Sofern nicht Termine objektiv unvereinbar seien, gehe für Beamte die allgemeine Dienstpflicht vor.