"Keine Garantie" bei Online-Auktion
onlineurteile.de - "Gepflegter Garagenwagen ... (war) der ganze Stolz des Verstorbenen ..." - hieß es in einer eBay-Angebotsseite aus dem Jahr 2004. Da der Besitzer gestorben war, bot der Schwiegersohn den BMW 520i (Baujahr 1993) zum Verkauf. Mit folgender Einschränkung: "Ich (der Schwiegersohn) übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie." Ein Mann ersteigerte den Wagen (zum Preis von 2.099 Euro) für seine Lebensgefährtin. Nach Besichtigung und Probefahrt wurde der Kaufvertrag unterzeichnet; darin bestätigte die Käuferin, das Auto sei ohne Mängel.
Einen Monat später stellte sich heraus, dass der Wagen doch eine Macke hatte. Per Anwaltsschreiben erklärte die Käuferin, sie trete vom Kaufvertrag zurück. Doch der Verkäufer beharrte auf dem Geschäft. Das Amtsgericht Kamen wies die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (3 C 359/04).
Zwar bedeute die Angabe "ohne Garantie" im Vertrag nicht automatisch, dass ein Haftungsausschluss vereinbart sei. Der Verkäufer bringe damit zum Ausdruck, dass er nicht per Kaufvertrag für bestimmte Eigenschaften des Wagens garantieren wolle. Den gesetzlichen Anspruch des Käufers auf Gewährleistung hebe er damit nicht auf. Im konkreten Fall habe aber der Verkäufer im Vertrag ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, wenn auch laienhaft ausgedrückt: EU-Recht. Dadurch habe er die Gewährleistung für Mängel wirksam ausgeschlossen.