Keine Helmpflicht beim Radfahren
onlineurteile.de - Zwei zehnjährige Jungs vergnügten sich in einem privaten Garagenhof damit, abwechselnd mit einem BMX-Fahrrad die parkenden Autos zu umrunden. Der Garagenhof ist von einer 1,60 Meter hohen Hecke umgeben, weshalb Radfahrer von der Zufahrt aus nicht zu sehen sind. Das wurde einem der Jungs zum Verhängnis: Ein VW Transporter kam durch die Einfahrt und erfasste ihn auf seinem Fahrrad. Der Autofahrer, der den Jungen beim Einbiegen nicht bemerkt hatte, versuchte erfolglos, dem Radfahrer auszuweichen und prallte gegen einen BMW.
Der Zehnjährige, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt bei der Kollision ein Schädel-Hirn-Trauma und musste mehrfach operiert werden. Monate verbrachte er im Krankenhaus und erhielt von der Kfz-Versicherung des Transporter-Fahrers (außergerichtlich) 25.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Klage auf höheres Schmerzensgeld wies das Landgericht Krefeld ab. Es verurteilte den Jungen sogar dazu, dem Autofahrer 836,60 Euro Reparaturkosten zu ersetzen (3 O 179/05). Denn das Landgericht ging davon aus, dass beide Parteien den Unfall gleichermaßen zu verantworten hatten.
In einem privaten Parkhof müssten Autofahrer nicht mit schnell fahrenden Fahrrädern rechnen, so die Richter. Dieser Bereich sei für Radfahrer verboten. Von diesem Fehler abgesehen, sei ein Zehnjähriger aber auch reif genug, um zu erkennen, dass die Einfahrt wegen der Hecke besonders gefährliches Terrain war. Zudem habe er keinen Helm getragen und sich so selbst gefährdet. Der Junge sei also sehr leichtsinnig gewesen.
Durch Schutzhelme seien Schädel-Hirn-Traumata zu vermeiden, dies sei seit langem bekannt und belegt. Radfahrer seien zwar nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen. Darauf zu verzichten, könne umgekehrt aber den Vorwurf des Mitverschuldens begründen. Denn wer ohne Helm fahre, lasse seine eigenen Interessen schuldhaft außer Acht. Das gelte zumindest für besonders gefährdete Radfahrer wie Rennradfahrer, Mountainbiker und Kinder, die auf BMX-Rädern Radrennspiele mit Freunden spielten.