Keine "Zwangsscheidung"
onlineurteile.de - Sie gehörten zu den ersten, die 2001 ihre gleichgeschlechtliche Beziehung "legalisierten": Im August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft, gleich darauf ließ sich das Paar eintragen. Doch ein halbes Jahr später wurde einer der Partner bei einem Unfall schwer verletzt. Seither ist er ein Pflegefall und nicht mehr ansprechbar. Das Vormundschaftsgericht bestellte für ihn zwei Betreuer. Mit dem Argument, die zwei Männer hätten vor dem Unfall über die Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft gestritten, setzten sich die Betreuer für die Auflösung der Lebenspartnerschaft ein. Sie gaben im Namen des Betreuten die - nach dem LPartG für eine Trennung erforderliche - Erklärung ab, er wolle die Partnerschaft nicht fortsetzen, sondern getrennt leben.
Weder beim Vormundschaftsgericht, noch beim Oberlandesgericht (OLG) Köln konnten sich die Betreuer durchsetzen (16 Wx 16/04). Eine solche Erklärung könne nur der Betroffene persönlich abgeben, so das OLG. Auch wenn einer der Partner geschäftsunfähig sei, dürften nicht die Betreuer stellvertretend die Partnerschaft beenden. Im konkreten Fall sei kein eigener Wille des Geschäftsunfähigen mehr festzustellen. Wollte man aus diesem Grund die Entscheidung den Betreuern übertragen, liefe das auf eine Zwangsaufhebung der Partnerschaft hinaus. Auch eine Ehe könne nur geschieden werden, wenn ihr Scheitern objektiv feststehe - ein Antrag des gesetzlichen Vertreters eines geschäftsunfähigen Ehegatten genüge dafür nicht.