Kellerräume nicht zu vermieten

Hauskäufer reklamiert einen Mangel, den er und seine Experten hätten erkennen können

onlineurteile.de - Herr K kaufte das Ein- bis Zwei-Familienhaus des Herrn B. Dach- und Kellergeschoss des Hauses zählte Herr B zur Wohnfläche (300 qm), denn sie waren ausgebaut. Die Baubehörde hatte allerdings nur die Einliegerwohnung im Dachgeschoss genehmigt. Der Keller war dafür - mit einer Deckenhöhe von nur 2,05 Metern - zu niedrig. Vor dem Vertragsschluss hatte Herr K von B einen Grundriss erhalten und das Haus mit einem Architekten und einem Bankmitarbeiter besichtigt.

Aus familiären Gründen verkaufte K das Haus schon zwei Jahre danach weiter - mit großem Verlust. Nun verlangte er Schadenersatz von B: Der Hausverkäufer habe ihm mit der Angabe der Wohnfläche vorgegaukelt, dass auch der Kellerausbau genehmigt und der Keller damit separat zu vermieten wäre. Das habe jedoch nicht gestimmt, weshalb das Haus wesentlich weniger wert gewesen sei, als er dem B gezahlt habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (1 U 159/09). Die Gesamtwohnfläche des Hauses entspreche den Angaben von B. Davon, dass B dem Käufer arglistig einen Mangel verschwiegen hätte, könne gar keine Rede sein. Er habe ihn nicht darüber informieren müssen, wie niedrig das Kellergeschoss sei: Das habe Herr K selbst sehen können. Im Grundriss sei die Höhe ebenfalls eingetragen.

Auf Tatsachen, die bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar seien, müsse der Verkäufer den Käufer nicht eigens hinweisen. Außerdem habe K ja auch noch ein Expertenteam dabei gehabt. Der Finanzfachmann habe die geringe Deckenhöhe des Kellers sogar bei der Einschätzung des Werts des Hauses berücksichtigt. Unter diesen Umständen entfalle die Aufklärungspflicht des Verkäufers.