Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

Der zuletzt Auffahrende haftet allein für den Heckschaden des Vordermanns

onlineurteile.de - Im Bereich einer Autobahn-Baustelle bremsten wegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung alle Fahrzeuge und es kam zu einem Kettenauffahrunfall. Herr A fuhr auf den Wagen vor ihm auf. Gleich darauf krachte Herr B von hinten auf das Auto von A. Frau A als Kfz-Halterin forderte von B und seiner Haftpflichtversicherung Schadenersatz für den Heckschaden.

Die Versicherung ersetzte nur zwei Drittel: Herr A trage Mitschuld an dem Unfall, habe er doch seinerseits nicht aufgepasst und durch den Aufprall auf den Wagen des Zeugen X vor ihm den Bremsweg für Herrn B verkürzt. Mit dieser Argumentation überzeugte der Versicherer das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht (1 U 74/09).

Das OLG gab der Klage von Frau A auf Zahlung des restlichen Betrags statt. Familie A müsse nur den Frontschaden auf eigene Kosten reparieren lassen. Für den Heckschaden müsste sie nur (mit-)haften, wenn Herr A - etwa durch abruptes Bremsen - den Auffahrunfall des B ausgelöst hätte. Das treffe nach der Unfallanalyse des Sachverständigen jedoch nicht zu.

Demnach habe der Aufprall auf das Fahrzeug von X zwar den Bremsweg für B um etwa einen Meter verkürzt. Das habe sich auf den zweiten Auffahrunfall jedoch überhaupt nicht ausgewirkt. Dieser Unfall hätte wegen der Geschwindigkeit des Fahrzeugs von B ohne den ersten Auffahrunfall genauso stattgefunden und auch zu Schäden im gleichen Umfang geführt.

B als zuletzt Auffahrender müsse deshalb den Heckschaden in voller Höhe übernehmen. Er sei zu schnell gefahren, habe nicht aufgepasst und zu wenig Sicherheitsabstand zum Vordermann gelassen.