Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"
onlineurteile.de - Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.
Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.
Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.
Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.