Kfz-Kaskoversicherer zahlte spät

... nach Streit um die Reparaturkosten: keine Nutzungsausfallentschädigung

onlineurteile.de - Herr X besaß ein Mercedes-Benz Coupé und hatte für das Luxusauto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Unbekannte Täter (Unfallflucht) beschädigten es erheblich. Der Kfz-Sachverständige des Versicherers schätzte die Reparaturkosten auf 17.306 Euro brutto. Dagegen veranschlagte die vom Autobesitzer gefragte Mercedes-Fachwerkstatt ca. 30.000 Euro.

Es folgte ein Tauziehen: X forderte ein unabhängiges Gutachten, der Versicherer forderte ihn auf, den Mercedes in eine Fachwerkstatt zu bringen, wo man ihn erneut begutachten könnte. X beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturaufwand von 25.667 Euro brutto ermittelte. Erneut verlangte X Geld vom Versicherer. Erst müsse man das Gutachten prüfen, hieß es. Etwa acht Monate nach dem Unfall erhielt Herr X 20.489 Euro.

Nun verklagte er die Versicherung auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens für sieben Monate: Sie habe es noch nicht einmal für notwendig gehalten, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Er habe das Fahrzeug nicht reparieren lassen können, solange das Unternehmen Einwände gegen die geforderte Summe erhob.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab (20 U 108/10). Der Versicherer sei zwar mit der Zahlung "im Verzug" gewesen: Immerhin habe er selbst eine Zahlungspflicht von über 17.000 Euro ermittelt. Aber der Nutzungsausfall sei keine direkte Folge der verspäteten Kaskoleistungen und daher kein "ersatzfähiger Verzugsschaden".

Der vom Versicherer geschuldete Schadenersatz sei nicht zweckgebunden: Der Unfallgeschädigte könne den Betrag verwenden, um das Auto zu reparieren oder den Betrag für andere Zwecke einsetzen. Schon deshalb sei die zögerliche Regulierung nicht als Ursache des Nutzungsausfalls anzusehen. Darüber hinaus musste X die Reparatur nicht unbedingt monatelang hinausschieben, nur um den Wagen dem Sachverständigen des Gerichts unrepariert vorführen zu können.

Er hätte bei seinem Einkommen die Reparatur selbst (vor-)finanzieren und beim Versicherer beantragen können, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen. So sei es in den Versicherungsbedingungen vorgesehen: "Bei Meinungsverschiedenheiten (über die Höhe des Schadens) können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen".