Kfz-Versicherer findet Sachverständigenhonorar zu hoch
onlineurteile.de - Nach einem Autounfall, an dem er keine Schuld trug, wandte sich ein Münchner Autobesitzer an seine Kfz-Werkstatt. Dort empfahl man ihm zwei Sachverständige. Einen dieser Experten beauftragte der Unfallgeschädigte, Reparaturkosten und Wertminderung seines Skodas zu ermitteln. Dafür berechnete ihm der Sachverständige 653 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers glich anstandslos die Reparaturkosten und die Wertminderung aus. Nur bei den Sachverständigenkosten wurde sie pingelig. Das Honorar sei viel zu hoch, meinte die Versicherung, und ersetzte dem Autobesitzer nur 189,50 Euro. Der klagte den Differenzbetrag ein.
Das Amtsgericht München verurteilte das Versicherungsunternehmen dazu, den Betrag zu begleichen (343 C 20721/10). Unfallgeschädigte könnten Ersatz für Ausgaben verlangen, die objektiv erforderlich seien. Aber auch für Kosten, die sie in ihrer konkreten Situation für erforderlich halten dürfen. Bei einem Werkvertrag müsse das Honorar nicht vorher vereinbart werden.
Nur wenn ein Kfz-Experte ein Honorar berechne, das auch für Laien erkennbar in krassem Missverhältnis zum Unfallschaden stehe, müsste der Unfallgeschädigte dies beanstanden. Andernfalls könnte man ihm vorwerfen, den Sachverständigen nicht sorgfältig genug ausgewählt und so den Schaden für den Versicherer erhöht zu haben. Das treffe hier jedoch nicht zu.
Der Münchner habe sich verhalten wie fast alle Unfallopfer, die mit dieser Materie nicht besonders vertraut seien: Er habe sich auf seine Werkstatt und deren Tipps verlassen. Im Übrigen gebe es das "ortsübliche und angemessene" Sachverständigenhonorar gar nicht. Viele Kfz-Experten bestimmten ihr Honorar nach der Schadenshöhe, andere rechneten nach Arbeitszeit ab.