Kind im Urlaubshotel verletzt

Gesetzliche Krankenversicherung verlangt Behandlungskosten vom Reiseveranstalter

onlineurteile.de - Eine junge Familie buchte eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Auf dem Gelände des Urlaubshotels fiel das kleine Kind der Urlauber in eine Pfütze, die wohl ein ätzendes Reinigungsmittel enthielt. Jedenfalls verätzte sich das Kind die Haut an beiden Beinen und musste nach der Rückkehr nach Deutschland im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung der Familie übernahm die Kosten. Als sie drei Wochen nach dem Rückflug der Familie den Fragebogen auswertete, den der Vater zu der Krankheit seines Kindes ausgefüllt hatte, erfuhr sie von dem Unfall. 15 Tage später wandte sich die Krankenversicherung an den Reiseveranstalter und verlangte Ersatz für die 10.000 Mark, die der Klinikaufenthalt des Kindes gekostet hatte.

Die Krankenversicherung habe ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 171/03). Auch für den Sozialversicherungsträger gelte das Prinzip des Reiserechts, dass Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise anzumelden sind. Zwar sei es für die Krankenversicherung natürlich schwieriger als für den Urlauber selbst, diese Frist einzuhalten. Häufig erfahre sie erst durch die Arztrechnungen von einem Unfall. Wenn sie auf diese Weise die Frist ohne Verschulden versäume, könne sie ihre Forderungen auch nach einem Monat noch anmelden.

Doch im konkreten Fall habe es sich die Versicherung zu lange überlegt: Nach drei Wochen habe das Unternehmen über den Unfall Bescheid gewusst, doch erst nach weiteren zwei Wochen habe es sich beim Reiseveranstalter gemeldet. Wofür die Versicherung diese Zeitspanne benötigte, sei unerfindlich.