Kinder, die im Ausland leben ...

... erhalten keinen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln

onlineurteile.de - Nach der Scheidung erhielt die Mutter das Sorgerecht für ihre zwei minderjährigen Kinder. Sie zog mit ihnen auf die spanische Insel Mallorca. Der Vater der Kinder blieb im Wohnort der Familie, in einem pfälzischen Landkreis. Den Kindern schuldete er Unterhalt, den er jedoch nicht zahlte.

Deshalb beantragte die Mutter bei der zuständigen Behörde - der Kreisverwaltung - Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Das sei nicht drin, erklärte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (7 A 10994/09.OVG). Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Vorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse.

Diese deutsche Regelung widerspreche keineswegs dem Recht auf Freizügigkeit in Europa. Denn der Anspruch auf staatliche Unterstützung richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe sie davon abhängig gemacht werden, dass die Empfänger einen deutschen Wohnsitz haben.