Kinder-Invaliditäts-Zusatzversicherung

Ausschluss von Leistungen für Invalidität aufgrund angeborener Krankheiten ist unwirksam

onlineurteile.de - Für seinen im Januar 1996 geborenen Sohn schloss der Vater im April 1998 eine Invaliditäts-Zusatzversicherung ab. Ein halbes Jahr später stellte der Hausarzt einen ererbten Blutgerinnungsdefekt bei dem Kind fest ("Bluterkrankheit"). Später traten in regelmäßigen Abständen innere Blutungen an den Gelenken auf. Der Junge wurde schon mit sieben Jahren als "zu 80 Prozent Schwerbehinderter" eingestuft.

Der Versicherer lehnte jede Leistung ab und verwies auf die Versicherungsbedingungen: "Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die durch angeborene oder im ersten Lebensjahr aufgetretene Krankheiten" ausgelöst wurde. Der Vater ließ sich davon nicht abschrecken und zog vor Gericht, um die Rentenansprüche seines Sohnes geltend zu machen. Beim Bundesgerichtshof hatte er Erfolg (IV ZR 252/06).

Der Versicherer nehme den versprochenen Versicherungsschutz durch die Klausel teilweise zurück, ohne dass dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werde, was unter einer "angeborenen Krankheit" zu verstehen sei. Schließlich gebe es nicht nur Krankheiten wie "Mongolismus", die nach der Geburt unschwer festzustellen seien. Die schwammige Formulierung in der Klausel werde vor dem Hintergrund wichtig, dass man durch den medizinischen Fortschritt immer mehr Krankheiten auf eine "angeborene Disposition" (genetische Anlagen) zurückführen könne - auch wenn sie erst später aufträten.

Obwohl es Aufgabe des Versicherers wäre, dem Kunden den Umfang des Versicherungsschutzes zu erläutern, werde es hier dem Versicherten überlassen, den Begriff "angeborene Krankheit" zu interpretieren und das wirtschaftliche Risiko abzuschätzen. Unklar sei zudem, ob der Leistungsausschluss auch für Krankheiten gelten solle, von denen der Versicherungsnehmer nichts wusste, die aber von einem Arzt im ersten Lebensjahr des Kindes hätten erkannt werden können. Die Klausel sei unwirksam, weil sie unklar sei und die Kinden unangemessen benachteilige.