Kinder leben in einer Pflegefamilie

Der Kontakt zu den leiblichen Eltern ist zu unterstützen

onlineurteile.de - Den Eltern zweier minderjähriger Kinder war 2001 das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Seither lebten die Kinder in einer Pflegefamilie. Der leibliche Vater kämpfte jahrelang um engeren Kontakt zu ihnen. Während das Amtsgericht dem Vater recht großzügige Besuchszeiten zugestanden hatte, schränkte das Oberlandesgericht (OLG) sein Umgangsrecht ein: Jedes zweite Wochenende, an kirchlichen Feiertagen und eine Woche in den Sommerferien durfte er seine Kinder sehen.

Mehr sei nicht drin, fand das OLG, weil die Mutter ebenfalls Zeit mit den Kindern verbringen wolle. Auch deren Eltern und eine Tante, an denen die Kinder sehr hingen, legten großen Wert auf den Umgang mit ihnen. Und diese vielfältigen Besuche dürften obendrein die Integration der Kinder in die Pflegefamilie nicht stören. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters gegen diesen Beschluss war erfolgreich (1 BvR 971/03).

Das Interesse von Bezugspersonen wie Großeltern oder Tante rechtfertige es nicht, so das Bundesverfassungsgericht, den Umgang des Vaters an den Wochenenden zu beschneiden. Der Umgang von Kindern mit ihren Eltern habe grundsätzlich Vorrang. Für die Pflegeeltern könnten die Besuche wohl organisatorische Probleme mit sich bringen, das müssten sie aber hinnehmen. Pflegeeltern seien dem Wohl der bei ihnen untergebrachten Kinder verpflichtet und müssten den Kontakt zu den leiblichen Eltern nach besten Kräften fördern.