Kinder wohnen in Amerika

Geschiedener Vater kann Besuchskosten nicht von der Steuer absetzen

onlineurteile.de - Nach der Scheidung 1998 war die Ehefrau in die USA gezogen. Die drei (damals minderjährigen) Kinder, für die ihr das Familiengericht das Sorgerecht zugesprochen hatte, nahm sie mit. 1999 besuchten die Kinder den Vater mehrmals in Deutschland. Beim Finanzamt machte der Mann Besuchskosten von 32.000 DM geltend.

Diese Summe wollte er - als außergewöhnliche Belastung - vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Doch die Finanzbeamten winkten ab: Die Auslagen für den Umgang mit seinen Kindern gehörten zur privaten Lebensführung und seien nicht als außergewöhnliche Belastung einzustufen. Sie würden nur im Rahmen des Familienlastenausgleichs berücksichtigt. Vergeblich zog der Vater gegen den Steuerbescheid vor Gericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Finanzamts (III R 28/05).

Unabhängig von ihrer Höhe seien Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind (bzw. seinen Kindern) steuerlich nicht anzuerkennen, urteilte der BFH. Zwar sei der Vater sogar dazu verpflichtet, die Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen (was in diesem speziellen Fall besonders viel koste). Die Ausgaben seien also unvermeidlich - stellten aber trotzdem keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.

Auch bei intakten Ehen komme es häufig vor, dass Eltern und Kinder räumlich getrennt lebten (zum Beispiel beim Besuch einer ausländischen Schule oder anderer Ausbildungsstätten). Auch dann bestehe das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den Kindern - ohne dass die so entstehenden Kosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt würden.