Kindergeld für erwachsene Tochter:
onlineurteile.de - Eltern bekommen für volljährige Kinder in Ausbildung nur Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen den Höchstbetrag von (derzeit) 8.004 Euro nicht überschreitet. Weniger eindeutig als diese Zahl ist allerdings die Frage, was zum Einkommen zählt und welche Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Sozialversicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzuziehen, weil sie nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die Einkünfte privat krankenversicherter Kinder um deren Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen. Das war im konkreten Fall strittig, weil der Vater für seine erwachsene, bei ihm mitversicherte Tochter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlte.
Abzug oder nicht - davon hing das Kindergeld ab. Denn das Einkommen der jungen Frau lag ohne den Abzug über der Einkommensgrenze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Vater Recht, der das Kindergeld eingeklagt hatte (4 K 10218/06 B).
An den Einkünften des Kindes sei abzulesen, wie sehr der Kindesunterhalt die Eltern finanziell belaste, so das Finanzgericht. Eltern, die ihre Kinder in der eigenen privaten Krankenversicherung mitversicherten und dafür zahlten, seien finanziell in gleicher Weise belastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.
Deshalb seien bei der Entscheidung über das Kindergeld die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch dann vom Einkommen eines volljährigen Kindes abzuziehen, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert sei und dieser Elternteil die Beiträge finanziere.