Kindergeld für Schulabbrecherin ...

... die später die Abiturprüfung nachholt: Das gehört zur Berufsausbildung

onlineurteile.de - Einige Monate vor dem Abitur, in der 13. Klasse, verließ Schülerin B im Januar 2001 vorzeitig das Gymnasium. Sie ging für ein halbes Jahr nach Paris, um Französisch zu lernen. Doch bald bereute die junge Frau den "Ausstieg". Nach ihrer Rückkehr meldete sie sich im September 2002 zur "Abiturprüfung für Nichtschüler" an. 2003 schaffte es B nicht, doch ein Jahr später bestand sie die Wiederholungsprüfung.

Die Familienkasse hatte ab Sommer 2002 den Eltern kein Kindergeld mehr für B gewährt, weil die "Abiturprüfung für Nichtschüler" keine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei. Die Eltern klagten gegen den Behördenbescheid und hatten beim Bundesfinanzhof Erfolg (III R 26/06). Grundsätzlich gehöre Schulausbildung zur Berufsausbildung. Kindergeld werde gewährt, um Familien zu entlasten, so die obersten Finanzrichter.

Ausgaben für Kinder minderten die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern, daher werde das Existenzminimum der Kinder von der Besteuerung ausgenommen. Gehe man von diesem Ziel aus, sei es nur konsequent, auch den Eltern von B Kindergeld zuzubilligen: Deren Aufwendungen für das Kind minderten ihre steuerliche Leistungsfähigkeit ganz genauso, als hätte die Tochter das Abitur auf dem Gymnasium abgelegt.

Bereite sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur vor, dürfe es keine Rolle spielen, dass es als "Nichtschüler" nicht mehr in eine schulische Organisation mit Lernkontrolle eingebunden sei. Um überhaupt zur "Abiturprüfung für Nichtschüler" zugelassen zu werden, müssten die Bewerber ja immerhin darlegen, dass sie sich zielstrebig und angemessen vorbereitet haben (durch Selbststudium, durch Fernlehrgänge etc.). Das sei als Berufsausbildung anzuerkennen.