Kindergeld und Semestergebühren:
onlineurteile.de - Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn, der an der Universität studierte. Für Kinder in Ausbildung wird (bis zum 25. Geburtstag) Kindergeld bewilligt, sofern ihre jährlichen Einkünfte den Grenzbetrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil der Student ihrer Ansicht nach mehr verdiente.
Die Berechnung hätte allerdings zu einem anderen Ergebnis geführt, wenn die Familienkasse die Semestergebühren des Sohnes von seinem Verdienst abgezogen hätte. Diese Gebühren seien keine ausbildungsbedingte Mehrkosten, meinte die Familienkasse, wenigstens nicht in voller Höhe. Denn davon profitierten die Studenten ja auch, z.B. in Form von Semestertickets für den öffentlichen Nahverkehr.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse klagte der Vater und setzte sich beim Bundesfinanzhof (BFH) durch (III R 38/08). Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anzusehen und deshalb vom Einkommen abzuziehen, entschied der BFH. Denn Studierende müssten diese Gebühren, wenn sie ein Studium aufnähmen oder fortsetzten, in voller Höhe zwingend entrichten.
Privat nutzbare Vorteile wie das Semesterticket änderten daran nichts. Die Studenten könnten nämlich nicht frei darüber entscheiden, ob sie die Leistungen überhaupt in Anspruch nehmen wollen, die mit den Semestergebühren abgegolten würden.