Kinderlärm ist keine "schädliche Umwelteinwirkung"

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Anwohner müssen es in einem Wohngebiet hinnehmen, wenn sich Kinder einer Ganztagsschule von 13 bis 16 Uhr auf einem Kinderspielplatz tummeln — auch wenn diese Nutzung des Spielplatzes intensiver ist, als wenn nur die Kinder des Wohngebiets dort spielten;

das gilt jedenfalls dann, wenn in der Nähe der Schule für die Kinder keine andere geeignete Freifläche zur Verfügung steht; zudem ist Kinderlärm nicht nach den Grenzwerten des Bundesimmissionsschutzgesetzes für "schädliche Umwelteinwirkungen" zu beurteilen: Die Gemeinde ist daher nicht verpflichtet sicherzustellen, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten wird.