Kinderlärm ist prinzipiell zumutbar
onlineurteile.de - Die Eigentümer eines Wohnhauses, das in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte einer katholischen Kirchengemeinde liegt, müssen den Lärm spielender Kinder auf dem Spielplatz der Kindertagesstätte hinnehmen;
Kinderlärm darf seit einer Gesetzesänderung 2011 nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung" bewertet werden: Geräusche spielender Kinder werden seither, weil Ausdruck kindlicher Entwicklung, grundsätzlich als zumutbar definiert; daher gelten für KiTas nicht mehr die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes — es spielt keine Rolle mehr, ob sie überschritten werden.