Kinderpiratenflagge im Fenster

Vermieter fürchtete, das könnte Mietinteressenten abschrecken

onlineurteile.de - Der Sichtschutz, den der Mieter in einem Fenster des Hauses aufgehängt hatte, war dem Eigentümer ein Dorn im Auge: Weithin sichtbar prangte dort eine Piratenfahne mit Totenkopf. Sie verschandle das gesamte Anwesen, schimpfte der Vermieter, so etwas gehöre sich nicht und schrecke zudem Leute ab, die sich vielleicht für das Mietobjekt interessierten.

Solange er drin wohne, könne er das Haus so gestalten, wie es ihm gefalle, erklärte der Mieter kühl und ließ die Flagge hängen. Auf die Klage des Vermieters hin verfügte das Amtsgericht Chemnitz "Die Fahne muss weg". Dagegen stufte das Landgericht Chemnitz das Interesse des Mieters an freier Entfaltung in seinen vier Wänden höher ein: Seine Berufung hatte Erfolg (6 S 27/11).

Die Fahne "trete deutlich hervor", so das Gericht, sie sei aber ebenso deutlich als Kinderpiratenflagge zu erkennen. Da vermittle kein abstoßender Totenkopf einen aggressiven Eindruck, das sei nur ein grinsender Schädel mit Augenklappe. So ein Sichtschutz sprenge nicht den sozialüblichen Rahmen, verunstalte das Haus nicht und schmälere nicht die Chancen des Vermieters, es irgendwann anderweitig zu vermieten.

Hier gehe es um eine Entscheidung im Einzelfall, betonte das Landgericht, in dem ein einziges Fenster des Mietobjekts mit einer eher lustigen Kinderpiratenfahne dekoriert sei. Das bedeute keineswegs, dass es akzeptabel wäre, Totenkopffahnen anderen Charakters zu verwenden und/oder alle Fenster einer Wohnung mit Piratenflaggen zu verzieren.