Kinderwagen im Hausflur verboten?
onlineurteile.de - Erfolglos ermahnte die Hauseigentümerin das junge Ehepaar mehrmals, den Kinderwagen nicht im Hausflur zu "parken", weil der dafür zu eng sei. Letztlich blieb den Mietern gar nichts anderes übrig, wohnten sie doch im vierten Stock des Mietshauses. Das sah die Vermieterin allerdings anders: Im Keller gebe es einen Abstellraum, da sei Platz. Nur: Die Kellertreppe war steil und eng!
Schließlich zog die Vermieterin vor Gericht und pochte auf den Mietvertrag. Demnach war der Hausflur als Fluchtweg im Brandfall immer freizuhalten, das Abstellen von Gegenständen verboten.
Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte die Klausel jedoch für unwirksam: Ein generelles Verbot im Mietvertragsformular, unabhängig von den Umständen im Einzelfall, benachteilige die Mieter unangemessen (22 C 15963/12).
Im Prinzip gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, einen Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen im Haus abzustellen — vorausgesetzt, die Mieter seien auf diese Möglichkeit angewiesen und die Fläche sei dafür geeignet. Beides treffe hier zu.
Im Mietshaus gebe es keinen Aufzug. Für die Eltern sei es unzumutbar, den Kinderwagen Tag für Tag vom Parterre in den vierten Stock zu tragen. Das Gefährt in den Keller zu schleppen, wäre fast genauso mühsam: Denn der Keller sei nur über eine lange, steile und schmale Treppe zu erreichen. Auch das komme nicht in Frage. Also müsse es die Vermieterin dulden, dass die Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellten.
Ein Verbot könne sie auch nicht damit begründen, dass die Mieter auf diese Weise den Fluchtweg im Treppenhaus einschränkten. Die Hauseigentümerin habe selbst angegeben, dass an der engsten Stelle des Flurs ein Durchgang von etwa 70 Zentimetern bleibe, wenn der Kinderwagen dort stehe. Das sei sogar nach den Vorschriften der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung ausreichend: Im Gefahrenfall kämen die Bewohner am Kinderwagen vorbei. Außerdem stelle so ein Gefährt kein starres Hindernis dar, man könne es ja bewegen.