Kindesunterhalt zu niedrig vereinbart
onlineurteile.de - 2003 ließen sich die Eltern von fünf Kindern scheiden. Vereinbart wurde, dass die Kinder vom Vater Unterhalt bekamen, und zwar 170 Prozent der Regelbeträge (10. Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle). Zu diesem Zeitpunkt stand allerdings eine Beförderung des Vaters bevor. Dass er danach deutlich mehr verdienen würde, wusste auch die Ehefrau.
Zwei Jahre später verklagte sie im Namen der drei jüngsten, minderjährigen Kinder ihren Ex-Mann auf Zahlung von höherem Kindesunterhalt. Der erklärte, die Scheidungsvereinbarung von 2003 sei verbindlich: Seine Ex-Frau habe ihn in Bezug auf Unterhaltsansprüche quasi "freigestellt", soweit sie die 170 Prozent überschritten. Wenn die Kinder mehr Unterhalt benötigten, müsse die Mutter für den Differenzbetrag einstehen.
Während die Vorinstanzen diese Argumentation akzeptierten, widersprach ihr der Bundesgerichtshof entschieden (XII ZR 18/08). In der Scheidungsvereinbarung sei keine für die Zukunft verbindliche Abrede zu sehen, den Vater oberhalb der 170-Prozent-Marke von Unterhalt zu befreien. Aus der Vereinbarung sei nicht abzuleiten, dass die Mutter selbst für den Differenzbetrag geradestehen wollte - von dem sie gar nicht wusste, wie hoch er ausfallen würde.
Die Frau habe gewusst, dass sich der Ehemann beruflich verbessern würde, doch sei die Höhe des künftigen Einkommens unbekannt gewesen. Also sei auch offen geblieben, wie viel mehr Unterhalt den Kindern dann zustehen würde. Wenn die Mutter trotzdem - obwohl sie damit rechnete, dass der aktuell vereinbarte Unterhalt zu niedrig festgelegt wurde - eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Ehemann treffe, sei das offenkundig nur vorläufig.