Kinski-Hörprobe im Internet
onlineurteile.de - 1960 hatte die Deutsche Grammophon GmbH mit dem Schauspieler Klaus Kinski Schallplatten aufgenommen, Lesungen verschiedener Texte. Mit dem seinerzeit mit Kinski geschlossenen Vertrag erwarb das Unternehmen gleichzeitig die Verwertungsrechte für die Aufnahmen. Ein Tochterunternehmen der Deutschen Grammophon vertreibt die Rezitationen mittlerweile auf CD. Auf der Website des Unternehmens wird die CD vorgestellt, ausschnittweise können Internetnutzer auch "reinhören". Dagegen wandten sich die Angehörigen und Erben von Klaus Kinski und verlangten Tantiemen: Hier werde gegen das Urheberrecht verstoßen, denn diese Art der Verwertung sei durch den Vertrag von 1960 nicht gedeckt.
Die Hörproben stellten keine eigene kommerzielle Nutzung der Aufnahmen dar, entschied das Kammergericht in Berlin (5 U 254/02). Das Unternehmen setze sie vielmehr als Werbung für die CD ein; da es dafür die Verwertungsrechte besitze, müsse es nichts zahlen. Im Internet könnten sich Interessenten nur kleine Ausschnitte anhören, diese könnten auch nicht auf den Computer heruntergeladen werden. Die Hörproben würden also nicht an Stelle der CD verwertet, sondern dienten im Gegenteil als Kaufanreiz für die CD.