"kinski-klaus.de"
onlineurteile.de - Die Erben des Schauspielers Klaus Kinski - gestorben 1991 - mahnten 2002 die Veranstalter einer Ausstellung über Klaus Kinski ab. Diese hatten die Domain "kinski-klaus.de" registrieren lassen, um im Internet für ihre Ausstellung zu werben. Nach Ansicht der Kinder von Klaus Kinski verletzten die Veranstalter damit ihre Rechte; nur sie als Erben dürften die Prominenz des Verstorbenen vermarkten. Die Erben forderten, die Internetadresse zu löschen, und Ersatz für hohe Abmahnungskosten.
Da spielte allerdings der Bundesgerichtshof nicht mit (I ZR 277/03). Nur Klaus Kinski selbst, wäre er noch am Leben, könnte die Internetadresse "kinski-klaus.de" exklusiv für sich beanspruchen, weil sie ihm als Träger des Künstlernamens zustünde. Das Namensrecht sei jedoch mit seinem Tod erloschen.
Zwar seien auch "vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts" verstorbener Prominenter geschützt (also z.B. Bilder, die man für Werbung einsetzen könnte), davon profitierten die Erben. Dieser Schutz ende aber (wie auch das Recht am eigenen Bild) zehn Jahre nach dem Tod einer Person. Darauf könnten sich die Erben von Klaus Kinski also nicht mehr berufen.
Im übrigen dürfe der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht dazu führen, dass Erben die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk eines Künstlers kontrollierten. Dies müsse im öffentlichen Interesse und im Interesse der Kunst ohne Einschränkung möglich sein. Die Erben könnten nicht verhindern, dass andere Personen eine Ausstellung über Klaus Kinski organisierten und dies auch im Internet dokumentierten.